Nicht dänische Arbeitnehmer müssen vom ersten Tag an in Dänemark Steuern zahlen. Dies gilt auch für zeitlich begrenzt eingestellte Arbeitskräfte wie Saisonarbeiter und Handwerker. Je nach persönlicher und finanzieller Situation des jeweiligen Arbeitnehmers kann die Art der Steuerpflicht variieren.
Helfen Sie Ihren ausländischen Mitarbeitern dabei, ihre Steuerplicht zu verstehen
Vier Arten der Steuerpflicht
für ausländische Mitarbeiter
- Arbeitet in Dänemark
- Hat Wohnung in Dänemark oder hält sich länger als sechs Monate in Dänemark auf
- Persönliche und finanzielle Interessen liegen in Dänemark
- Etwaiger Ehepartner oder Lebensgefährte wohnt in Dänemark
= Unbeschränkte Steuerpflicht
- Arbeitet in Dänemark
- Hat Wohnung in Dänemark und pendelt oft zwischen Dänemark und Heimatland
- Persönliche und finanzielle Interessen liegen im Heimatland
- Etwaiger Ehepartner oder Lebensgefährte wohnt im Heimatland
= Beschränkte Steuerpflicht
- Arbeitet in Dänemark
- Hat Wohnung sowohl im Heimatland als auch in Dänemark
- Persönliche und finanzielle Interessen liegen im Heimatland
- Etwaiger Ehepartner oder Lebensgefährte wohnt im Heimatland
= Doppelter Wohnsitz - Heimatland als Wohnsitzland
- Arbeitet in Dänemark
- Hat Wohnung sowohl im Heimatland als auch in Dänemark
- Persönliche und finanzielle Interessen liegen in Dänemark
- Etwaiger Ehepartner oder Lebensgefährte wohnt in Dänemark
= Doppelter Wohnsitz - Dänemark als Wohnsitzland
Gehalt/Lohn melden und zahlen
Sie müssen A-Steuern (Einkommenssteuer) und Arbeitsmarktbeiträge (am-bidrag) im elektronischen Einkommensregister eIndkomst einbehalten - in gleicher Weise wie für Ihre dänischen Mitarbeiter. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer im Heimatland selbstständig tätig ist (eventuell mit seinem eigenen Unternehmen) und die Arbeit, die er für Sie verrichtet, als selbstständige Tätigkeit betrachtet. Entscheidend dafür, ob eine Arbeitskraft als Angestellter oder Selbstständiger zu betrachten ist, sind die dänischen Steuerregeln. Mehr über Lohnempfänger, Honorarempfänger oder Unternehmen
Besondere Bestimmungen
Steuern bei der Entleihung nicht dänischer Arbeitskräfte
Wenn Sie als dänisches Unternehmen einen Mitarbeiter entleihen, der im Ausland lebt und einen nicht dänischen Arbeitgeber hat, dann gelten für den Mitarbeiter die Steuerregeln für die internationale Arbeitnehmerüberlassung.
Mehr erfahren: Entleihung von Arbeitnehmern aus dem Ausland
Grenzgängerregeln
Wenn mehr als 75 % des Jahreseinkommens in Dänemark versteuert werden, kann u.U. eine Besteuerung nach Grenzgängerregeln in Frage kommen. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu dieser Sonderregel haben.
Berufskraftfahrer
Wenn Sie als dänischer Fuhrunternehmer einen Fahrer anstellen, der nicht in Dänemark lebt und der sowohl in Dänemark als auch im Ausland fährt, ist dieser grundsätzlich nur für den Teil des Einkommens, den er für die in Dänemark durchgeführten Fahrten verdient, in Dänemark steuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Lohn für die Fahrten in Dänemark und der Lohn für Fahrten außerhalb Dänemarks jeweils getrennt im elektronischen Einkommensregister eIndkomst gemeldet werden muss.
Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter
Falls Sie Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter aus dem Ausland rekrutieren, können diese unter besonderen Bedingungen von einer Sonderregelung profitieren, bei der für einen Zeitraum von 7 Jahren ein Steuersatz von 27 % zzgl. Arbeitsmarktbeitrag, insgesamt 32,84 % des Gehalts, gilt.
Mehr erfahren: Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter