Diese Anleitung ist für alle gedacht, die aus dem Ausland kommend in Dänemark eine Berufstätigkeit aufnehmen oder hierher ziehen. Behandelt werden die wichtigsten Steuervorschriften sowie einige Sachverhalte, die für solche Personen Bedeutung haben, die gerade hierher umgezogen sind.
Diese Informationsschrift geht auf Vorschriften und Sachverhalte ein, die unbedingt zu beachten sind, wenn man nach Dänemark umzieht oder hier eine bezahlte Tätigkeit ausübt. Sie können sich mit ihrer Hilfe u. a. über die gesetzlich geregelte Steuerpflicht, über Steuerberechnung und die Ermittlung von Einkünften und Freibeträgen informieren. In der Informationsschrift wird in erster Linie auf Sachverhalte eingegangen, die für Lohn- und Gehaltsempfänger relevant sind, und diese liegt in dänischer, englischer und deutscher Sprache vor, die beiden Letztgenannten finden Sie unter "International" auf www.toldskat.dk.
Mehr über die Berechnung und Auswirkung dänischer Steuern erfahren Sie in der Informationsschrift "Forskud 2005" (Voranmeldung 2005), die in gedruckter oder elektronischer Ausgabe erhältlich ist. Sie ist auch in englischer Ausgabe, "2005 - Preliminary income assesment", erhältlich, die aber nur elektronisch vorliegt.
Alle Informationen und Anleitungen der dänischen Finanzbehörde Told & Skat können unter www.toldskat.dk aufgerufen werden, einige von ihnen sind auch bei den Kommunalverwaltungen und in einigen Bibliotheken erhältlich. Sie können sich auch jederzeit an die für Sie zuständige Steuerbehörde in Ihrer Kommune wenden. Hier finden Sie Hilfe in allen Sie interessierenden Steuerfragen.
Die angegebenen Sätze und Beträge gelten - soweit nichts anderes angegeben ist - für das Jahr 2005. Ein Teil der Beträge wird jedes Jahr reguliert.
Nach dem Umzug nach Dänemark müssen Sie sich umgehend an das Einwohnermeldeamt und an die Steuerbehörde in Ihrer Kommune wenden, in die Sie gezogen sind. Wenn Sie keinen Wohnsitz in Dänemark haben, müssen Sie sich an die Kommunalverwaltung in der Kommune Ihres Arbeitgebers wenden.
Im Einwohnermeldeamt erhalten Sie eine Personenkennziffer, die jeder hier Arbeitende oder hierher Verzogene haben muss. Jedem dänischen Staatsbürger wird bei seiner Geburt eine Personenkennziffer zugeteilt. Jede Personenkennziffer, die unverwechselbar ist, setzt sich aus dem Geburtsdatum und einer vierstelligen, persönlich zugeteilten Zahl zusammen.
Die Personenkennziffer wird immer dann benötigt, wenn Sie sich an öffentliche Instanzen wenden, aber auch, wenn Sie z. B. ein dänisches Bankkonto eröffnen möchten. Die Angaben, welche die Steuerbehörden von Arbeitgebern, Geldinstituten usw. über Einnahmen bzw. Ausgaben einer Person erhalten, werden unter Zugrundelegung der Personenkennziffer erfasst.
Es steht einem frei, ob man der Dänischen Volkskirche angehören möchte, und nur Mitglieder bezahlen Kirchensteuer. Daher werden Sie im Einwohnermeldeamt gefragt, ob Sie Mitglied der Dän. Volkskirche sind.
Ihre Steuerkarte wird ausgehend von der Steuerveranlagung ausgefertigt, es wird also eine Berechnung aufgrund der vorläufigen Zahlen vorgenommen. Es ist wichtig, dass Sie umgehend eine Steuerkarte erhalten, denn wenn Sie bei einem dänischen Arbeitgeber eingestellt werden, benötigt dieser die Karte, um Ihre Steuerabzüge vom Lohn/Gehalt ermitteln zu können. Das gilt übrigens auch für Empfänger von Renten oder anderen öffentlichen Leistungen. Eine Steuerkarte können Sie sich von der Steuerbehörde Ihrer Kommune ausstellen lassen.
Können Sie keine Steuerkarte vorlegen, ist der Arbeitgeber gehalten, 60 % Ihres Lohns/Gehalts ohne Berücksichtigung des Freibetrages an Steuern abzuführen. Diese Regelung gilt auch für Empfänger öffentlicher Leistungen. Weitere Steuersätze gehen aus der Informationsschrift "Skattesatser; bundgrænser, procenter og fradrag" (Steuersätze; Mindestgrenzen, Prozente und Freibeträge) hervor, die Sie sich unter "Bürger" auf www.toldskat.dk anzeigen lassen können.
Beim ersten Erscheinen bei der Steuerbehörde ist in der Regel Folgendes vorzulegen:
Auf Ihrer Steuerveranlagung (mit der Steuerkarte im unteren Bereich) ist in der oberen rechte Ecke ein Kode (TastSelv-Kode) für das Selbsteingabesystem angegeben, den Sie verwenden müssen, wenn Sie Ihre Steuerangelegenheiten über das Internet erledigen möchten. Das bringt folgende Vorteile mit sich:
Weitere Informationen zum Selbsteingabesystem finden Sie hier.
In aller Regel bezahlt man Steuern auf alle Einkünfte (Lohn/Gehalt), die man in Dänemark erzielt, wobei man jedoch zwischen voller und beschränkter Steuerpflicht unterscheidet. Es hängt von bestimmten Umständen ab, ob man in Dänemark unter die beschränkte Steuerpflicht fällt, was z. B. dann der Fall ist, wenn der feste Wohnsitz im Heimatland beibehalten wird oder man sich arbeitsbedingt zeitlich begrenzt in Dänemark aufhält. Mehr hierzu erfahren Sie im Abschnitt "Steuerpflicht".
Das Steuerjahr in Dänemark deckt sich normalerweise mit dem Kalenderjahr. Die Lohnsteuer wird von dem Einkommen ermittelt, das man im Laufe des Kalenderjahres (Einkommensjahr) erzielt hat.
Die Lohnsteuer wird durch den Arbeitgeber o. a. abgeführt, der diese vom Bruttolohn abzieht, ehe der Nettolohn ausgezahlt wird. Der einbehaltene Betrag wird den Steuerbehörden als vorläufige Steuer überwiesen. Um die Steuer im Jahresverlauf ermitteln zu können, benötigt der Arbeitgeber die Angaben auf Ihrer Steuerkarte.
Nach Ablauf des Jahres wird ausgerechnet, ob der eingezahlte Betrag der Höhe der Steuerbelastung für das gesamte Jahr entspricht (hierüber erhält man einen Steuerbescheid).
Neben der Steuer auf Arbeitseinkommen ist noch eine Arbeitsmarktabgabe und eine Sonderbeitrag zur Rentenversicherung (SP) zu leisten. Sind Sie Grundbesitzer, werden Sie auch zur Zahlung von Grundsteuer und Immobilienwertsteuer herangezogen. Mehr hierzu erfahren Sie im Abschnitt "So werden Steuern berechnet".
Während des ersten Jahres, in dem Sie in Dänemark der Steuerpflicht unterliegen, haben Sie selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerverwaltung der Kommune über Ihre finanziellen Verhältnisse informiert wird. Erst nach Ablauf des Jahres kann die Steuerverwaltung ausrechnen, wie viel an Steuern zu zahlen ist und auf dieser Grundlage eine möglichst realistische Steuerkarte erstellen.
Nachdem die Steuerverwaltung erstmals Angaben von Ihnen erhalten hat, wird Ihnen im November eines jeden Jahres eine Steuerveranlagung mit den neuesten Zahlen zugesandt, über welche die Steuerverwaltung bezüglich Einkommen und Freibetrag verfügt. Zusammen mit der Veranlagung erhalten Sie die Steuerkarte für das folgende Jahr.
Die Steuerkarte besteht aus zwei Teilen, nämlich einer Haupt- und einer Nebenkarte. Aus der Hauptkarte gehen der monatliche Freibetrag und der Lohnsteuersatz hervor. Freibetrag ist der Teil des Lohns/Gehalts, der nicht zur Steuerberechnung herangezogen wird, während es sich beim Lohnsteuersatz um die Prozentzahl handelt, die nach Abzug des Freibetrages vom Nettolohn an Steuern fällig wird.
Die Hauptkarte ist in der Regel dem Arbeitgeber zu übergeben, da diese zur Ermittlung der Steuer dient, die vom Lohn/Gehalt abzuziehen ist. Die Nebenkarte kommt nur zur Anwendung, wenn man gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
Rentner und Empfänger anderer öffentlicher Leistungen erhalten keine Hauptkarte, denn die zur Zahlung verpflichtete Behörde erhält die hier vermerkten Angaben automatisch.
Bei Zahlung von Arbeitsentgelt erhält man einen Lohn-/Gehaltszettel, der über die Höhe des Steuerabzugs, der Arbeitsmarktabgabe usw. Auskunft gibt. Bewahren Sie die Lohn-/Gehaltszettel sorgfältig auf, denn sie dienen als Quittung für bezahlte Steuern usw.
Nachfolgend ein Beispiel für die Steuerberechnung auf einem Lohn-/Gehaltszettel:
Lohn-/Gehalt mit Anspruch auf Urlaubsgeld nach dän. System |
20.314,50 kr. |
Beitrag für Zusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer |
- 74,55 kr. |
Arbeitsmarktabgabe (8%) |
- 1.619,00 kr. |
Sonderbeitrag zur Rentenversicherung (1%) |
- 202,00 kr. |
Nettolohn/-gehalt (Einkommen vor Steuern) |
18.418,95 kr. |
Monatlicher Steuerfreibetrag gemäß Steuerkarte |
- 3.938,00 kr. |
Steuerbemessungsgrundlage |
14.480,95 kr. |
40% Steuern (Lohnsteuersatz) auf DKK 14.480 |
- 5.792,00 kr. |
Auszuzahlender Lohn bzw. auszuzahlendes Gehalt |
12.626,95 kr. |
Wenn Ihr Verdienst im Laufe eines Jahres Ihren persönlichen Steuerfreibetrag nicht übersteigt (mehr hierzu unter „Freibeträge"), erhalten Sie statt einer Steuerkarte eine Steuerfreikarte. Diese Karte weist eine obere Grenze aus, und solange man diese vom Verdienst her nicht überschreitet, ist keine Steuer auf den Lohn zu entrichten. Auch wenn man im Besitze einer Steuerfreikarte ist, sind weiterhin Arbeitsmarktabgabe und Sonderbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
Steuerfreikarten erhalten insbesondere Kinder und Jugendliche mit geringer Freizeitbeschäftigung, da sie in den wenigsten Fällen mehr verdienen, als ihrem persönlicher Steuerfreibetrag entspricht.
Die Steuern, die im Laufe eines Kalenderjahres gezahlt werden, sollten dicht am endgültigen Steuerbetrag liegen, weil man sonst Gefahr läuft, im Folgejahr Steuerabschlusszahlungen zu leisten.
Daher ist es wichtig, eine Steuerkarte zu haben, die den tatsächlichen Einnahmen und Freibeträgen entspricht. Sollten sich diese im Laufe des Jahres wesentlich verändern, sollten Sie die Karte bei der Steuerverwaltung der Kommune ändern lassen. Sie können Änderungen auch selbst bis zum 1. September des jeweiligen Einkommensjahres über das Internet vornehmen, www.toldskat.dk.
Änderungen der Steuerkarte sind nicht nötig, wenn sich Ihr Einkommen und Ihr Freibetrag nur geringfügig verändern. Sie können Ihre Steuern ggf. über das Internet, www.toldskat.dk), ausrechnen, um zu sehen, wie sich Änderungen auswirken.
Bei Eintritt folgender Umstände kann es sinnvoll sein, die Steuerkarte ändern zu lassen:
Im Zeitraum März/April erhalten alle Bürger des Landes eine Steuererklärung, wobei es sich für die meisten um eine vorgedruckte und für andere um eine erweiterte Erklärung handelt. Auf letztere wird später eingegangen. Auf der vorgedruckten Steuererklärung sind die Zahlen aufgeführt, welche die Finanzbehörde noch vom letzten Steuerjahr her kennt. Es obliegt Ihnen, die Zahlen hinsichtlich Verdienst und Freibetrag auf Richtigkeit zu überprüfen. Wenn sie stimmen, müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Wenn das nicht der Fall ist oder etwas fehlt, müssen Sie die richtigen Zahlen in der Erklärung vermerken und diese bis spätestens 1. Mai an die Steuerbehörde zurücksenden. Sie können sie aber auch bis zum 1. Mai über das telefonische Selbsteingabesystem oder über das Internet www.toldskat.dk eingeben.
Sollten Sie aus dem Land, aus dem Sie zugezogen sind, noch Einkünfte beziehen, Immobilien besitzen oder dort privat für das Alter vorgesorgt haben, ist die vorgedruckte Steuererklärung nicht zu verwenden. Stattdessen müssen Sie die erweiterte Steuererklärung sowie eine Erklärung über ausländische Einkünfte ausfüllen. Sie können sich die Formulare von der Kommunalverwaltung zusenden lassen oder über das Internet aufrufen www.toldskat.dk und ausdrucken.
Achten Sie im Übrigen darauf, ob das Land, aus dem Sie verzogen sind, noch eine Steuererklärung von Ihnen zu bekommen hat. Wenn das Land, in dem Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten, einen Nachweis benötigt, dass Sie in Dänemark steuerpflichtig sind, können Sie diesen bei der Steuerbehörde erhalten.
Eine ausführliche Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung finden Sie in der Anleitung: "Selvangivelsen 2004" (Steuererklärung 2004), die Sie im Internet aufrufen können www.toldskat.dk oder als Druckausgabe bei der Kommunalverwaltung oder in einigen Bibliotheken erhalten.
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, müssen Sie eine erweiterte Steuererklärung einreichen, auf der keine Zahlen vorgedruckt sind, denn das Eintragen obliegt Ihnen. Der Erklärung beigefügt ist ein so genanntes „Serviceschreiben“ mit Angaben der Finanzbehörde.
Endtermin für die Eingabe über das Internet www.toldskat.dk bzw. Einsendung der Steuererklärung an die Steuerbehörde der Kommune ist der 3. Juli 2005.
Die meisten erhalten den Steuerbescheid zusammen mit der Steuererklärung, andere erhalten ihn nach Eingabe von Daten bzw. Einsendung der Steuererklärung.
Der Steuerbescheid bezieht sich auf das vorangegangene Steuerjahr und wurde aufgrund der in der Steuererklärung aufgeführten Einkünfte und Freibeträge erstellt. Daraus geht hervor, ob man während des Jahres zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt hat. Waren es zuviel Steuern, wird Geld zurückerstattet, waren es zu wenig, ist eine Steuerabschlusszahlung zu leisten, deren Höhe aus dem Steuerbescheid hervorgeht.
Sie haben die Möglichkeit, freiwillig eine Einzahlung auf die Steuerabschlusszahlung vorzunehmen und damit einen Zinsaufschlag zu vermeiden. Liegt die Summe der nachgeforderten Steuer unter DKK 40.000, ist diese zur Vermeidung von Zinsaufschlägen bis zum 1. Juli des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zu zahlen. Für Steuerabschlusszahlungen, die DKK 40.000 überschreiten, gelten andere Vorschriften. Mehr hierzu erfahren Sie in der Informationsschrift der Finanzbehörde: "Betaling af restskat" (Bezahlung von Steuerabschlusszahlungen).
Machen Sie von der Möglichkeit der freiwilligen Einzahlung keinen Gebrauch, wird die Steuernachforderung (mit Zinsaufschlag) in drei Raten fällig, nämlich September, Oktober und November. Liegt die Steuerschuld unter DKK 16.100, wird sie jedoch auf die Steuerraten des Folgejahres aufgeschlagen.
Werden die Zahlungstermine für die Steuerabschlusszahlung überschritten, wird das Mahnverfahren eröffnet. Es besteht die Möglichkeit, in Absprache mit der Mahnabteilung der Kommunalverwaltung eine Abzahlungsvereinbarung für die Steuernachforderung und andere Schulden an öffentliche Institutionen zu treffen.
Sollten Sie die Zahlung unterlassen und auch nicht auf Schreiben der Kommunalverwaltung reagieren, sind hohe Zinsenaufschläge die Folge. Die Kommunalverwaltung kann auch Ihren Arbeitgeber dazu veranlassen, Lohn-/Gehaltsabzüge zur Begleichung der Schulden vorzunehmen.
Sollten Sie mit den Angaben des Steuerbescheides nicht einverstanden sein, müssen Sie sich mit der Steuerbehörde der Kommune in Verbindung setzen. In vielen Fällen ist das die einfachste Art, Missverständnisse aufzuklären, ohne gleich den Rechtsweg zu beschreiten.
Wenn Sie klagen möchten, hat das bei der Steuerbeschwerdekammer für die Kommune, die den Steuerbescheid verschickt hat, zu erfolgen, und zwar spätestens einen Monat nach Empfang des anzufechtenden Bescheides. Sollten Sie mit der Entscheidung des Finanzgerichts nicht zufrieden sein, können Sie beim Obersten Finanzgericht Klage einreichen.
Im ersten Jahr des Aufenthalts in Dänemark, in dem Sie Steuern zahlen, wird das Einkommen in ein „Ganzjahreseinkommen“ umgerechnet, um der Progression im dänischen Steuersystem Rechnung zu tragen. Auf Basis dieser Umrechnung wird eine Ganzjahressteuer ermittelt, die anschließend wieder auf Teilbeträge herabgesetzt wird, so dass nur das reale Einkommen besteuert wird.
Angenommen, Sie ziehen am 1. August 2005 nach Dänemark und verdienen hier DKK 100.000 (netto, d.h. nach Abzug der Arbeitsmarktabgabe etc.) im Einkommensjahr 2005 (insgesamt 153 Tage), dann sieht die Rechnung in etwa so aus:
Lohn-/Gehaltseinkommen 1.8. - 31.12.: |
DKK100.000 |
Zu versteuerndes Einkommen nach Beschäftigungsfreibetrag 1.8. - 31.12.: |
DKK 97.282 |
Ganzjähriges Lohn-/Gehaltseinkommen |
DKK238.562 |
Ganzjähriges zu versteuerndes Einkommen nach Beschäftigungsfreibetrag |
DKK232.078 |
Ganzjährige Staatssteuern auf DKK 238.562: |
DKK 11.052 |
Ganzjährige Gemeindesteuern u.a. auf DKK 232.078: |
DKK 62.602 |
Anteilige Steuern (Staatssteuern): DKK 11.052 x DKK 100.000/DKK 238.562: |
DKK 4.633 |
Anteilige Steuern (Gemeindesteuern u.a.): DKK 62.602 x DKK 97.282/DKK 232.078: |
DKK 26.241 |
Steuersumme: DKK 4.633 + DKK 26.241 |
DKK 30.874 |
Sie können auch eine Besteuerung aufgrund des Einkommens wählen, das während des Einkommensjahres tatsächlich verdient wurde. Das kann sich als vorteilhaft ausweisen, wenn Ihr Lohn/Gehalt vor dem Umzug nach Dänemark geringer war als das, was Sie in Dänemark verdienen. Bei dieser Berechnung werden Ihre Steuern um den Teil ermä-ßigt, mit dem ausländische Einkünfte anteilig besteuert werden.
Wenn Sie vor Ihrem Umzug nach Dänemark am 1. August 2005 DKK 80.000 verdient haben (netto, d.h. nach dänischen Bestimmungen) und danach DKK 100.000 (nach Arbeitsmarktabgabe usw. ) in Dänemark im Einkommensjahr 2005 erreichen, sieht die Rechnung in etwa so aus:
Lohn-/Gehaltseinkommen 1.8. - 31.12.: |
DKK100.000 |
Zu versteuerndes Einkommen nach Beschäftigungsfreibetrag 1.8. - 31.12.: |
DKK 97.282 |
Ganzjähriges Lohn-/Gehaltseinkommen |
DKK180.000 |
Ganzjähriges zu versteuerndes Einkommen nach Beschäftigungsfreibetrag: |
DKK175.282 |
Ganzjährige Staatssteuern auf DKK 180.000: |
DKK 7.832 |
Ganzjährige Gemeindesteuern u.a. auf DKK 175.282: |
DKK 44.319 |
Anteilige Steuern (Staatssteuern) DKK 7.832 x DKK 100.000/DKK 180.000: |
DKK 4.351 |
Anteilige Steuern (Gemeindesteuern u.a.): DKK 44.319 x DKK 97.282/DKK 175.282: |
DKK 24.597 |
Steuersumme: DKK 4.633 + DKK 24.597 |
DKK 29.948 |
Es wird zwischen voller und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Wenn Sie nach Dänemark umziehen, um dort zu leben und zu arbeiten, unterliegen Sie der vollen Steuerpflicht, während Sie in der Regel beschränkt steuerpflichtig sind, wenn Sie hierzulande nur wirtschaftliche Interessen vertreten. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie in einem anderen Land wohnen, jedoch von einem dänischen Arbeitgeber für in Dänemark ausgeführte Arbeiten entlohnt werden, oder wenn Sie Immobilien in Dänemark besitzen.
Es obliegt der Steuerbehörde der Kommune, in der Sie arbeiten oder wohnen, eine Bewertung vorzunehmen, welcher Art der Steuerpflicht Sie in Dänemark unterliegen.
Die volle Steuerpflicht führt mit sich, dass in der Regel alle Einkünfte in Dänemark zu besteuern sind. Sie werden in Dänemark voll steuerpflichtig, wenn Sie sich ununterbrochen mindestens 6 Monate im Lande aufhalten oder Ihren festen Wohnsitz in Dänemark haben.
Auch wenn Sie ein Haus in Dänemark erwerben, werden Sie erst dann voll steuerpflichtig, wenn Sie hierher verziehen. Sie können sich jedoch ununterbrochen bis zu 3 Monaten bzw. 180 Tagen während eines Zeitraums von 12 Monaten im Lande aufhalten, ohne voll steuerpflichtig zu werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Ihr Aufenthalt hier Urlaubscharakter hat und nicht dazu dient, einer gewerblichen Beschäftigung gegen Bezahlung nachzugehen.
Auch wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht nach Dänemark verlegt haben, werden Sie dennoch voll steuerpflichtig, wenn Sie sich ununterbrochen länger als 6 Monate hierzulande aufhalten. Die Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn Sie den 6-monatigen Aufenthalt dadurch unterbrochen haben, dass Sie sich kurzfristig im Ausland befanden, um hier Urlaub o. Ä. zu machen. Die Steuerpflicht tritt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Dänemark ein.
Für Diplomaten, Angestellte der EU und Seeleute gelten besondere Vorschriften.
Wenn Sie aus Dänemark Einkünfte beziehen, ohne hier zu wohnen, sind Sie beschränkt in Dänemark steuerpflichtig, d. h. Sie müssen Steuern auf diese Einkünfte bezahlen, während die volle Steuerpflicht in einem anderen Land besteht. Bei den Einkünften kann es sich um Lohn/Gehalt oder Honorare für hierzulande ausgeführte Arbeiten, aber auch um Sondervergütungen oder Rentenzahlungen handeln.
Es ist eine besondere Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige auszufüllen, die der Kommunalverwaltung bis spätestens am 1. Juli einzusenden ist. Das hierfür erforderliche Formular ist bei der Kommunalverwaltung erhältlich oder kann über das Internet www.toldskat.dk (Formular 04.009) aufgerufen und ausgedruckt werden. In Dänemark ist die Steuer nach Empfängern aufgegliedert, und als beschränkt Steuerpflichtiger liegt der Anteil der an Kreis/Kommune abzuführenden Steuern bei durchschnittlich 32 % (Stand 2005). Darüber hinaus ist noch ein Anteil an den Staat (Staatssteuer) zu zahlen. Der geringste Gesamt-Steuersatz liegt demnach bei 38 %.
Auch wenn man Immobilien in Dänemark besitzt, ohne hier fest zu wohnen, unterliegt man der beschränkten Steuerpflicht und hat Immobilienwertsteuer zu zahlen.
Ausführliche Informationen über die beschränkte Steuerpflicht finden Sie in der Informationsschrift "Selvangivelsen 2004 - begrænset skattepligtige" (Steuererklärung 2004 - beschränkt Steuerpflichtige).
Beschränkt Steuerpflichtige, die Lohn/Gehalt usw. für hierzulande ausgeführte Arbeiten beziehen, können einen persönlichen Steuerfreibetrag geltend machen. Ist der/die Berechtigte verheiratet und der/die Ehegatte/Ehegattin nutzt den persönlichen Steuerfreibetrag in Dänemark nicht aus, ist es möglich, einen besonderen Ehegattenfreibetrag zugesprochen zu bekommen, der bis zu DKK 37.600 betragen kann.
Wenn Sie sich in Dänemark als Tourist oder Student aufhalten, sind Sie dann nicht voll steuerpflichtig, wenn Sie in Ihrem Heimatland der vollen Steuerpflicht unterliegen und in Dänemark keine selbständige Tätigkeit ausüben.Sind Sie in Dänemark gegen Entgelt beschäftigt, werden Sie beschränkt steuerpflichtig, d. h. Ihre dänischen Einkünfte werden besteuert.
Als Tourist oder Student unterliegen Sie erst dann der vollen Steuerpflicht, wenn Sie sich während eines Zeitraums von 2 Jahren länger als 365 Tage in Dänemark aufgehalten haben.
In der Regel muss man als voll Steuerpflichtiger in Dänemark Steuern auf alle Einkünfte zahlen (Geld und Naturalien), auch wenn diese aus einem anderen Land bezogen werden. Nicht nur auf Lohn/Gehalt und Rente, sondern auch auf Zinserträge, Aktiengewinn, Mieteinnahme und Sondervergütungen sind Steuern zu entrichten.
Andererseits gibt es etliche Freibeträge, die von den Einkünften abzuziehen sind, ehe die Steuern berechnet werden, so dass sich der zu besteuernde Betrag verringert.
Unter Freibeträge fallen Zahlungen für Altersvorsorge, Zinsaufwendungen, Transportkosten von und zur Arbeit (Kilometerpauschale), Beiträge für Gewerkschaften und Arbeitslosenversicherung, Beiträge für Vorruhestandsregelungen usw.
Diese Informationsschrift greift nur die am häufigsten vorkommenden Arten von Einkünften und Freibeträgen auf. Weitere Informationen hält die Informationsschrift "Forskud 2005" (Voranmeldung 2005) bereit, die im Internet www.toldskat.dk, bei der Kommunalverwaltung und in vielen Bibliotheken zu finden ist. Die englische Ausgabe, "Tax 2005", ist digital im Internet verfügbar www.toldskat.dk.
Da Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Rente usw. als Einkünfte zählen, auf die Steuern zu entrichten sind, müssen sie in der Steuererklärung aufgeführt werden. Vom Lohn/Gehalt sind auch Arbeitsmarktabgaben (AM) und Sonderbeiträge zur persönlichen Rentenversicherung (SP) zu entrichten (letztgenannte 2005 0 %), au-ßer von Arbeitslosengeld und Rente.
Sondervergütungen werden ebenfalls als Lohn/Gehalt angesehen, denn hierbei handelt es sich um eine Leistung, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber bezahlt und privat genutzt wird. Sondervergütungen werden in der Regel nach dem Zeitwert besteuert, wobei bei einigen von ihnen eine Geringfügigkeitsgrenze von DKK 5.000 (Stand 2005) anzusetzen ist.
Für eine Reihe an Sondervergütungen bestehen besondere Vorschriften hinsichtlich der Wertermittlung. Stellt der Arbeitgeber z. B. ein Auto (Firmenwagen) zur privaten Nutzung zur Verfügung, wird der Wert der Verfügungsmöglichkeit mit Steuern belegt, d. h. er macht einen bestimmten Prozentsatz des Fahrzeugwertes aus.
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung ganz oder teilweise zur freien Verfügung, wird diese Sondervergütung besteuert, wenn der zu zahlende Mietzins unter dem marktüblichen liegt.
Auf Kapitalerträge, die dem zu besteuernden Einkommen zugeschlagen werden, ist ebenfalls Steuer zu entrichten. Wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen, spricht man von negativen Kapitalerträgen. Negative Kapitalerträge werden bei der Steuerermittlung vom zu besteuernden Einkommen abgezogen.
Wenn Sie Ihr Haus/Ihre Wohnung oder Ihr Ferienhaus zeitweise vermieten, handelt es sich beim Mietzins ebenfalls um steuerpflichtige Einkünfte, bei denen jedoch bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Mehr hierzu erfahren Sie in der Informationsschrift "Udlejning af bolig" (Vermietung von Wohneigentum).
Allen Steuerzahlern steht in der Regel ein persönlicher Steuerfreibetrag zu. Das gilt auch für Personen, die nur beschränkt steuerpflichtig sind und Lohn/Gehalt usw. für in Dänemark ausgeführte Arbeiten beziehen, sofern der Einkommenszeitraum das gesamte Kalenderjahr betrifft. Der persönliche Steuerfreibetrag beträgt 2005 für das ganze Jahr DKK 37.600 und steht Personen zu, die am Ende des Einkommensjahres über 18 Jahre alt waren, aber auch Verheirateten unter 18 Jahren. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beträgt der persönliche Steuerfreibetrag DKK 27.900.
Vom persönlichen Steuerfreibetrag wird ein Steuerwert ermittelt, der von der Mindeststeuer bzw. den an Kreis/Gemeinde abzuführenden Steuern und ggf. auch von der Kirchensteuer abgezogen wird - siehe Abschnitt "Kreis-, Gemeinde- und Kirchensteuer".
Lohn-/Gehaltsempfänger können etliche beruflich bedingte Aufwendungen geltend machen. Dazu gehören z. B. Beiträge für Arbeitslosenversicherung, Gewerkschaften und Kilometerpauschale von und zum Arbeitsplatz. Weitere Kosten, die als Freibeträge absetzbar sind, können z. B. Zinsaufwendungen, Alimente, Einzahlungen für private Altersvorsorge usw. sein. Die verschiedenen Freibeträge werden bei der Steuerermittlung auf unterschiedliche Weise berücksichtigt.
Wenn Sie die Steuererklärung erhalten, sind die meisten Freibeträge schon darauf vermerkt, während andere noch von Ihnen einzutragen sind. Auf jeden Fall sollten Sie prüfen, ob die hier von den Steuerbehörden aufgeführten Zahlen richtig sind.
Wenn Sie eine erweiterte Steuererklärung abliefern müssen, sind die Zahlen zwar nicht vorgegeben, gehen aber - soweit sie den Behörden bekannt sind - aus dem beigefügten „Serviceschreiben“ hervor, und Sie können sie in die Steuererklärung übertragen.
Wenn Sie einen längeren Weg zur Arbeit haben, können Sie eine Kilometerpauschale geltend machen. Es sind aber nicht die tatsächlichen Ausgaben, die sich absetzen lassen, sondern ein nach festen Sätzen ermittelter Freibetrag. Sie müssen den absetzbaren Betrag selbst ausrechnen und in der Steuererklärung aufführen.
Er errechnet sich aus der Länge des Weges zur Arbeit und der Zahl der jährlichen Arbeitstage. Dabei ist ohne Bedeutung, welches Transportmittel benutzt wird.
Die ersten 24 km (2 x 12 km) des täglichen Weges zur Arbeit sind nicht abzugsfähig. Sollte Ihr Weg zur und von der Arbeit unter 24 km liegen, können Sie keinen Betrag absetzen.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Zahl der Arbeitstage multipliziert mit der Kilometerpauschale pro Arbeitstag mit Beförderung. Pro Jahr fallen für einen Lohn-/Gehaltsempfänger in der Regel 220 Arbeitstage an, wobei freie Tage, Urlaubs- und Krankheitstage nicht als Arbeitstage anzurechnen sind.
Die Kilometerpauschale für einen Arbeitstag mit Beförderung sieht wie folgt aus (Stand 2005):
Die ersten 24 km: |
keine Abzugsmöglichkeit |
25-100 km: |
DKK 1,68/km |
über 100 km: |
DKK 0,84/km |
Beispiel:
Ein Steuerzahler hat an 150 Tagen des Jahres täglich 110 km zur und von der Arbeit zurückzulegen (2 x 55 km). Seine Kilometerpauschale errechnet sich wie folgt:
Für die ersten 24 km: |
= keine Abzugsmöglichkeit |
Für die Strecke von 25-100 km (76 km): 76 x DKK 1,68 |
= DKK 127,68 pro Tag |
Für die Strecke von 101-110 km (10 km): 10 x DKK 0,84 |
= DKK 8,40 pro Tag |
Insgesamt pro Arbeitstag abzugsfähig: 121,6 + 8,4 |
= DKK 136,00 |
Kilometerpauschale insgesamt: 150 Tage à DKK 136,00 |
= DKK 20.412,00 |
Randgemeinden
Wenn Sie Pendler aus bestimmten Randgemeinden sind, wird keine Kilometerpauschale über 100 km eingeräumt, d.h. die gesamte Kilometerpauschale wird nach dem Satz für 25-100 km berechnet.
Fahrtkostenübernahme
Wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten zum/vom Arbeitsplatz trägt, ist von einer Übernahme der Fahrtkosten die Rede. Dies kann bei Fahrten im firmeneigenen Fahrzeug oder Bus der Fall sein, und trifft auch auf ‚Freikarten' für öffentliche Verkehrsmittel zu. Fahrten im Firmenwagen mit privater Nutzung fallen ebenfalls unter „Fahrtkostenübernahme“, wohingegen das Mitfahren in Fahrzeugen von Kollegen nicht dazu zählt. Mehr zu diesem Thema sowie Besteuerungsvorschriften für die Fahrtkostenerstattung finden Sie in der Informationsschrift "Kørepenge - om skattefri befordringsgodtgørtelse" (Fahrgeld - Über steuerfreie Fahrtkostenerstattung).
Wenn Ihre Fahrtkosten übernommen werden, lohnt es sich nicht, eine Kilometerpauschale zu beantragen.
Wenn Sie unter Beibehaltung Ihres Familienwohnsitzes vorübergehend in Dänemark wohnen und arbeiten, können Sie einen Freibetrag für doppelte Haushaltsführung geltend machen, vorausgesetzt, dass Sie in Dänemark voll steuerpflichtig sind.
Für die ersten 24 Monate wird ein Freibetrag gewährt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Umzuges nach Dänemark. Der Freibetrag wird gemäß den nachgewiesenen Mehrkosten gewährt.
Zu diesem Freibetrag sind Sie berechtigt, wenn Sie verheiratet sind bzw. mindestens seit einem Jahr eine/n Lebensgefährten/in haben. Besteht die Ehe bzw. die Partnerschaft erst kürzer als ein Jahr, kann ein Freibetrag nach einer Einzelfallbewertung gewährt werden. Um in den Genuss des Freibetrags zu kommen, muss Ihr/e Ehegatte/in bzw. Lebensgefährte/in nicht unbedingt der Steuerpflicht in Dänemark unterliegen.
Wenn Ihr arbeitsbedingter Aufenthalt in Dänemark drei Jahre nicht übersteigt und Sie ununterbrochen von einem Arbeitgeber im Ausland entlohnt werden, können Sie evtl. auch einen Freibetrag für erhöhte, durch Ihre Tätigkeit bedingten Lebenshaltungskosten erhalten – den sogenannten Monteur-Freibetrag. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach Dänemark entsandt werden, um eine konkrete Aufgabe auszuführen, und dieser Freibetrag wird voll und beschränkt Steuerpflichtigen gewährt.
Sie müssen diesen Freibetrag selbst bei der zuständigen Zoll- und Finanzbehörde beantragen (in Kopenhagen und Frederiksberg jedoch bei der Steuerbehörde der Kommune). Der Freibetrag beläuft sich auf DKK 8.000 jährlich – zuzüglich 5 % vom Bruttolohn/-gehalt. Er darf jedoch 25 % des Bruttolohns/-gehalts nicht übersteigen und wird höchstens zwei Jahre gewährt.
Andere zweckdienliche Informationen über den Abzug von Reisespesen finden Sie in der Informationsschrift "Kørepenge - om skattefri befordringsgodtgørtelse" (Fahrgeld - Über steuerfreie Fahrtkostenerstattung).
Wenn Sie im Ausland wohnen, Ihren festen Arbeitsplatz jedoch in Dänemark haben und regelmäßig hin und her fahren, werden Sie als „Grenzgänger“ eingestuft. Wenn Sie als solcher den größten Teil Ihres Einkommens durch eine Tätigkeit in Dänemark erzielen, erhalten Sie die gleichen Freibetragsmöglichkeiten für persönliche oder familienbedingte Aufwendungen (z. B. Altersvorsorge, Alimente und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung), wie andere voll steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz hierzulande. Zu diesem Zweck müssen Sie dieses Formular (04.031) ausfüllen "Supplement til selvangivelsen for fuldt skattepligtige" (Zusats zur Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige). Das Formular finden Sie im Internet unter www.toldskat.dk oder bei Ihrer Kommunalverwaltung.
Bei der Berechnung von Steuern finden verschiedene Steuersätze und verschiedene Einkommensarten und Freibeträge Berücksichtigung. Aus Ihrem Steuerbescheid und Ihrer Steuerveranlagung geht hervor, wie die Steuerbehörden die von Ihnen zu zahlenden Steuern errechnet haben. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kleinen Einblick, um welche Steuern und Begrifflichkeiten es sich handelt.
Hierzu zählen z. B. Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeld, Rente und Honorare nach dem Abzug ggf. fälliger Arbeitsmarktabgaben und Sonderbeiträgen zur Rentenversicherung. Freibeträge wie z. B. Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge werden vom persönlichen Einkommen abgezogen.
Hierbei handelt es sich um Zinserträge u. Ä. Zinsaufwendungen sind beim Kapitalertrag abzugsfähig (negativer Kapitalertrag).
Hierbei handelt es sich z. B. um Kilometerpauschale (Fahrten zum/vom Arbeitsplatz) über eine bestimmte Kilometerzahl hinaus, Beiträge für Arbeitslosenversicherung und Gewerkschaft, Alimente usw. Steuerlich wirksame Freibeträge werden bei der Steuerermittlung vom zu besteuernden Einkommen abgezogen.
Hierbei handelt es sich um Einkünfte aus Aktien, Dividende usw. Aktieneinkommen werden nach besonderen Vorschriften besteuert. Mehr hierzu finden Sie unter "Selvangivelsen 2004" (Steuererklärung 2004).Kreis-, Gemeinde- und Kirchensteuer werden nach dem steuerpflichtigen Einkommen berechnet. Kreis- und Gemeindesteuer werden von jedem Kreis und jeder Kommune selbständig festgesetzt. Die Kreis- und Gemeindesteuer beträgt im Durchschnitt 32 % (Stand 2005). Mitglieder der Dän. Volkskirche bezahlen außerdem Kirchensteuer, die durchschnittlich 0,7% beträgt (Stand 2005).
Die Steuern werden um den Steuerwert des anzusetzenden persönlichen Steuerfreibetrags ermäßigt, d.h. wenn die Kreis-, Gemeinde- und Kirchensteuer 33 % beträgt, würde der persönliche Freibetrag zu einer Steuerermäßigung von 33 % auf DKK 37.600 führen. Kann eine verheiratete Person den gesamten Steuerwert des persönlichen Freibetrages nicht ausnutzen, wird der Rest auf den/die Ehegatten/in übertragen.
Dänemark hat eine progressive Besteuerung, d.h. die Staatssteuer wird mittels unterschiedlicher Steuersätze berechnet, und zwar abhängig von der Höhe des Einkommens. Je höher ein Einkommen, desto mehr ist an Steuern zu zahlen.
Die Staatssteuern unterteilen sich in "Mindeststeuer", "mittlere Steuer" und "Spitzensteuer". Im Großen und Ganzen zahlen alle die Mindeststeuer, während Besserverdienende – je nach Einkommen – auch mittlere Steuer und Spitzensteuer zahlen müssen. Bei der Berechnung für das Jahr 2005 wird von folgenden Steuersätzen und Untergrenzen ausgegangen:
Die Mindeststeuer beträgt 5,50 % (Stand 2005).
Sie wird vom persönlichen Einkommen zuzüglich der positiven Netto-Kapitalerträge ermittelt.
Die Steuer wird mit dem Steuerwert aus dem persönlichen Steuerfreibetrag, also um 5,50 % ausgehend von DKK 37.600 ermäßigt. Kann eine verheiratete Person den gesamten Steuerwert des persönlichen Freibetrages nicht ausnutzen, wird der Rest auf den/die Ehegatten/in übertragen.
Die mittlere Steuer beträgt 6 % (Stand 2005).
Diese Steuer errechnet sich aus dem Teil des persönlichen Einkommens (zuzüglich des positiven Netto-Kapitalertrages), der den Grundfreibetrag von DKK 259.500 übersteigt. Wenn eine verheiratete Person nicht selbst den gesamten Grundfreibetrag nutzen kann, wird der Rest auf den/die Ehegatten/in übertragen.
Die Spitzensteuer beträgt 15 % (Stand 2005).
Sie wird von dem Teil der persönlichen Einkünfte ermittelt, die den Grundfreibetrag von DKK 311.500 übersteigen. Der nicht in Anspruch genommene Grundfreibetrag kann nicht auf den/die Ehegatten/in übertragen werden.
Wie die Spitzensteuer genau berechnet wird, hängt davon ab, ob man verheiratet ist oder nicht. Für Unverheiratete errechnet sich die Spitzensteuer aus dem persönlichen Einkommen zuzüglich der Einzahlungen in eine steuerlich begünstigte private Kapitalrente usw. und des positiven Netto-Kapitalertrages. Bei Verheirateten wird der positive Netto-Kapitalertrag nicht in gleicher Weise berücksichtigt.
Negativer Kapitalertrag ist bei der Bemessungsgrundlage für Mindest-, mittlere und Spitzensteuer nicht abzugsfähig. Kann eine verheiratete Person aber negative Kapitalerträge nachweisen, wird dieser Betrag vor der Berechnung von Mindest-, mittlerer und Spitzensteuer bei dem Ehegatten verrechnet.
Weitere Informationen finden Sie in der Informationsschrift "Forskud 2005" (Voranmeldung 2005)(englische Ausgabe, "Tax 2005").
Durch die Steuerhöchstgrenze ist gewährleistet, dass die Gesamt-Einkommenssteuerschuld an Staat, Kreis und Gemeinde (d.h. Gemeinde-, Kreis-, + Mindest-, + mittlere + Spitzensteuer) 59 % des Einkommens nicht übersteigen kann. Kirchensteuer, Arbeitsmarktabgaben und Sonderbeiträge zur Rentenversicherung werden bei der Steuerhöchstgrenze nicht berücksichtigt.
Neben der Einkommenssteuer müssen alle Lohn-/Gehaltsempfänger und Selbständige eine Arbeitsmarktabgabe (AM-Beitrag) entrichten. Die Arbeitsmarktabgabe auf Arbeitseinkommen u. Ä., die vom Arbeitgeber einbehalten wird, geht aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung hervor. Es wird kein AM-Beitrag auf Ausbildungsförderung, Rente, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld u. Ä. erhoben. Der Beitrag in Höhe von 8 % (Stand 2005)
ist von allen lohn-/einkommenssteuerpflichtigen Lohn- und Gehaltsempfängern an den dänischen Staat zu entrichten. Dieser Beitrag ist von ihnen auch dann zu entrichten, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Land keine Steuerzahlungspflicht in Dänemark vorsieht. Mehr hierzu erfahren Sie im Abschnitt "Doppelbesteuerung".
Der AM-Beitrag kann mit Sozialbeiträgen anderer Länder verglichen werden. Er wird für staatliche Arbeitsmarktaufgaben verwendet, z. B. für Zahlung von Arbeitslosen-, Vorruhestands- und Freistellungsgeld (Beurlaubung wegen Kindererziehung und Weiterbildung). Durch Einzahlen des AM-Beitrages hat man jedoch nicht automatisch das Recht auf diese Leistungen.
Nicht vollständig eingezahlte Beiträge werden ggf. mit dem Steuerbescheid angefordert und zu viel gezahlte Beiträge zu diesem Zeitpunkt zurückgezahlt.
Im Heimatland sozialversichert
Sie können von der Zahlung des AM-Beitrages befreit werden, wenn Sie weiterhin in Ihrem Heimatland sozialversichert sind, und Dänemark mit diesem Land einen Vertrag zur Sozialversicherung geschlossen hat. Um freigestellt zu werden, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend den Nachweis erbringen, dass Sie in Ihrem Heimatland sozialversichert sind. Die Freistellung von der Einbehaltung durch den Arbeitgeber wird von der zuständigen Zoll- und Finanzbehörde erteilt. Der Nachweis wird von den Sozialbehörden des Heimatlandes oder vom Dän. Sozial- und Krankenversicherungsamt ausgestellt - siehe Abschnitt "Weitere Informationen".
Lohn-/Gehaltsempfänger und Selbständige müssen „Sonderbeiträge zur Rentenversicherung“ (SP) entrichten, die 0 % des Einkommens betragen (Stand 2005).
Freigestellt hiervon sind Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr und Erwachsene ab dem vollendeten 67. Lebensjahr (ab 1. Juli 2004 mit Vollendung des 65. Lebensjahres).
Nicht vollständig eingezahlte Beiträge werden ggf. mit dem Steuerbescheid angefordert und zu viel gezahlte zu diesem Zeitpunkt zurückgezahlt.
Die Auszahlung der Sonderbeiträge zur Rentenversicherung beginnt mit Vollendung des 67. Lebensjahres (ab 1. Juli 2004 mit Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Auszahlungen, die monatlich über 10 Jahre hinweg erfolgen, werden zwar nicht zu AM-Beitragszahlungen herangezogen, kommen jedoch beim persönlichen Einkommen zur Anrechnung. Die Auszahlung kann ggf. auch als Einmalzahlung erfolgen.
Die Immobilienwertsteuer, eine Steuer auf den Wert von Wohneigentum, wird auf der Grundlage des Einheitswertes berechnet, der öffentlich festgesetzt wird. Ab 2002 wird Wohneigentum alle zwei Jahre bewertet, das nächste Mal zum 1. Oktober 2006.
Die Sätze gehen aus dem Abschnitt "Kreis-, Gemeinde- und Kirchensteuer" hervor. Ab 2002 wurde eine Höchstgrenze für den Betrag eingeführt, welcher bei der Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt wird. Weitere Informationen finden Sie im Bedarfsfall in der Informationsschrift "Ejendomsværdiskatten" (Immobilienwertsteuer).
Immobilienwertsteuer ist für dänische und ausländische Immobilien zu zahlen, d.h. dass eine Person mit Wohnsitz in Dänemark Immobilienwertsteuer für eine Immobilie bezahlen muss, die sie im Ausland besitzt. Es kann jedoch Ermäßigung gemäß Doppelbesteuerungsvertrag oder Ermäßigung auf bezahlte ausländische Steuern gewährt werden, die ihrer Art nach der Immobilienwertsteuer entsprechen.
Immobilienwertsteuer wird im Laufe des Jahres als vorläufige Steuer – wie bei anderen vorläufigen Einkommenssteuern auch – eingezogen, entweder über die Steuerkarte (durch den Arbeitgeber) oder über Zahlkarten. Die endgültige Immobilienwertsteuer wird im Zuge der Erstellung des Steuerbescheids festgesetzt. Den Immobilienwert für Ihr Wohneigentum können Sie sich im Internet unter www.toldskat.dk - "Bürger" anzeigen lassen.
Neben der Immobilienwertsteuer wird eine Steuer für den Wert des Grundstücks erhoben (auch „Grundsteuer“ genannt), die von der jeweiligen Kommune festgesetzt und eingezogen wird.
Wenn Sie Ihr Wohneigentum oder einen Teil davon vermieten, müssen Sie in manchen Fällen keine volle Immobilienwertsteuer und Grundsteuer zahlen. Mehr hierzu erfahren Sie in der Informationsschrift "Udlejning af bolig" (Vermietung von Wohneigentum).
Die Besteuerung von Einkommen in Dänemark erfolgt nach dem Grundsatz des so genannten „Globaleinkommens“. Hier wohnende Personen sind danach mit ihren gesamten Einkünften auch hier steuerpflichtig, egal, ob diese aus diesem Land stammen oder nicht. Es gibt jedoch unterschiedliche Methoden der Steuerermäßigung, so dass man nicht für dieselben Einkünfte Steuern in zwei Ländern zahlen muss (Doppelbesteuerung). Dänemark hat mit verschiedenen Ländern Verträge geschlossen – sogenannte Doppelbesteuerungsverträge.
Wenn Sie in Dänemark voll steuerpflichtig sind, werden im Prinzip Ihre gesamten Einkünfte besteuert, egal, ob diese von hier oder aus dem Ausland stammen. Der Grundsatz des‚ Globaleinkommens' führt dazu, dass ausländische Einkünfte keine Sonderbehandlung erfahren, sondern nach dänischen Steuervorschriften behandelt werden, auch wenn sie bereits in einem anderen Land besteuert wurden.
Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Dänemark Verträge mit einigen Ländern abgeschlossen, wer und in welchen Bereichen Steuern erheben darf. Darüber hinaus gibt es in der dänischen Steuergesetzgebung Vorschriften über Steuerermäßigung, die in den Fällen angewendet werden, in denen keine Doppelbesteuerungsverträge geschlossen wurden, oder wenn es vorteilhafter erscheint, diese den Vorschriften des Doppelbesteuerungsvertrages vorzuziehen.
Mit folgenden Ländern hat Dänemark Doppelbesteuerungsverträge abgeschlossen (Stand 1. Januar 2005):
Ägypten, Argentinien, Armenien, Australien, Bangladesh, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grönland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada Kenia, Kirgisistan, Korea, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Makedonien, Malaysia, Malta, Marokko, Mexiko, Moldawien, Neuseeland, Niederlande Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, Schweden, Schweiz, Serbien/Montenegro, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Südkorea, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechien, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela, Vietnam, Wei-ßrussland und Zypern.
Doppelbesteuerungsverträge mit der ehemaligen Sowjetunion gelten für die GUS-Staaten mit Ausnahme von Kasachstan und Turkmenistan weiter.
Dank der Doppelbesteuerungsverträge ist gewährleistet, dass das Gesamteinkommen lediglich in einem Land besteuert wird. Das Ganze funktioniert so, dass das Aufenthaltsland das Globaleinkommen aus dem In- oder Ausland besteuert und Steuerermäßigungen auf die Einkünfte gewährt, auf die das andere Land ein Besteuerungsrecht hat.
Bei der Steuerberechnung wird der Doppelbesteuerungsvertrag des jeweiligen Landes mit Dänemark berücksichtigt, so dass dänische Steuern vollständig oder teilweise entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Einkünfte dort besteuert werden. Sie können die Steuerermäßigung bei der Steuerbehörde Ihrer Kommune beantragen und müssen dabei den Umfang der Steuern nachweisen, die Sie im Ausland gezahlt haben.
Weitere Informationen zu Doppelbesteuerungsverträgen und verschiedenen Arten der Steuerermäßigungen erhalten Sie bei der Steuerbehörde Ihrer Kommune.
Auf der Grundlage Ihrer Gesamteinkünfte einschl. ausländischer Löhne/Gehälter und Freibeträge werden zunächst Steuern ermittelt. Anschließend werden sie gemäß den Vorschriften des Doppelbesteuerungsvertrages ermäßigt.
Es gibt verschiedene Steuerberechnungsmethoden, wenn man Einkünfte aus mehreren Ländern bezieht. Welche Methode in Ihrem Falle anzuwenden ist, geht aus dem entsprechenden Doppelbesteuerungsvertrag hervor und hängt ferner von der Art Ihrer Einkünfte ab. Die verbreitetsten Methoden sind die „Kreditmethode“ und die „Befreiungsmethode“, die beide Dänemark das Recht einräumen, ausländische Einkünfte bei der steuerlichen Veranlagung des Einkommens voll zu berücksichtigen.
Bei dieser Methode wird die Doppelbesteuerung dadurch aufgehoben, dass die dänischen Steuern um die Steuerzahlungen ermäßigt werden, die in dem anderen Land auf ausländische Einkünfte geleistet wurden.
Beispiel (vereinfacht): |
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Dänisches Einkommen: |
DKK 100.000 |
Ausländisches Einkommen: |
DKK 50.000 |
Gesamteinkommen: |
DKK 150.000 |
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Dänische Steuern, berechnet auf der Grundlage des Gesamteinkommens von DKK 150.000: |
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Im anderen Land bezahlte Steuern: |
DKK - 10.000 |
Dänische Steuern nach der Kreditmethode: |
DKK 35.000 |
Die Ermäßigung nach der Kreditmethode kann niemals größer ausfallen, als der Teil der dänischen Steuern, der gemäß dem ausländischen Einkommen berechnet wurde.
Bei dieser Methode werden die Steuern um den Teil der dänischen Steuern ermäßigt, die von ausländischen Einkünften berechnet wurden. Es ist hierbei also ohne Bedeutung, wie viel tatsächlich an Steuern an das andere Land gezahlt wurde.
Beispiel (vereinfacht): |
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Dänisches Einkommen: |
DKK 100.000 |
Ausländisches Einkommen: |
DKK 50.000 |
Gesamteinkommen: |
DKK 150.000 |
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Dänische Steuern, berechnet auf der Grundlage des Gesamteinkommens von DKK 150.000: |
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Ermäßigung bei der Befreiung (45.000 x 50.000/150.000): |
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Dänische Steuern nach der Befreiung: |
DKK 30.000 |
Wenn das andere Land keinen Doppelbesteuerungsvertrag mit Dänemark abgeschlossen hat, ermäßigt sich die Steuer im Allgemeinen nach der Kreditmethode – siehe oben.
Wenn Sie bei einem Auslandsaufenthalt Arbeitseinkommen erzielen, während Sie in Dänemark voll steuerpflichtig sind, kann eine Steuerermäßigung nach der Befreiungsmethode erfolgen, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Auslandsaufenthalt mindestens 6 Monate beträgt.
Wenn Sie wegen einer bezahlten Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in Dänemark voll steuerpflichtig sind, können Sie 25 % an Bruttosteuern vom Gehalt zahlen, statt der allgemeinen Einkommenssteuer. In diesem Fall haben Sie bei der Steuerveranlagung aber weder das Recht auf Freibeträge beim Einkommen noch auf den persönlichen Freibetrag.
Neben den 25 % müssen Sie auch ATP (dän. Zusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer), AM (Arbeitsmarktabgaben) und SP (Sonderbeiträge zur Rentenversicherung) zahlen.
Um in den Genuss der 25 %-Besteuerung zu gelangen, müssen einige Bedingungen erfüllt sein, d. h. beispielsweise, dass das monatliche Gehalt mindestens DKK 57.300 nach Abzug von ATP, AM und SP betragen muss. Mehr hierzu finden Sie in der Informationsschrift "25 pct. skatteordning. Beskatning af løn til forskere og nøglemedarbejdere rekrutteret i udlandet" (25 %-Steuerregelung), die auch in englischer Sprache verfügbar ist unter www.toldskat.dk.
Ausführliche Auskünfte über diese Regelung erhalten Sie aber auch bei der zuständigen Zoll- und Finanzbehörde.
Wenn Sie wegen einer bezahlten Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in Dänemark voll steuerpflichtig sind, können Sie 25% an Bruttosteuern vom Gehalt zahlen, statt der allgemeinen Einkommenssteuer. In diesem Fall haben Sie bei der Steuerveranlagung aber weder das Recht auf Freibeträge beim Einkommen noch auf den persönlichen Freibetrag.
Neben den 25% müssen Sie auch ATP (dän. Zusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer), Arbeitsmarktabgabe und den Sonderbeitrag zur Rentenversicherung (SP) zahlen.
Um in den Genuss der 25%-Besteuerung zu gelangen, müssen einige Bedingungen erfüllt sein, d. h. beispielsweise, dass das monatliche Gehalt mindestens DKK 54.300 nach Abzug von ATP, dän. Zusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer und SP betragen muss. Mehr hierzu finden Sie in der Informationsschrift "25-pct. skatteordning" ("25%-Steuerreglung"), die in dänischer und englischer Sprache unter www.toldskat.dk verfügbar ist.
Ausführlichere Auskünfte über diese Regelung können Sie aber auch bei der zuständigen Zoll- und Finanzbehörde einholen.
Wenn Sie als Lohn-/Gehaltsempfänger einem dänischen Unternehmen im Zuge von Zeitarbeit überlassen wurden, um Arbeiten hier im Land auszuführen, sind Sie vom ersten Tage an in Dänemark steuerpflichtig.
Man spricht von Zeitarbeit, wenn Sie zwar nicht von einem dänischen Unternehmen eingestellt und entlohnt werden, die Anweisungsbefugnis und Haftung/Risiko für das Arbeitsergebnis jedoch bei dem dänischen Unternehmen liegt, das über Sie als Arbeitskraft verfügt.
Sie werden zur Zahlung von AM- und SP-Beiträgen herangezogen, es sei denn, für Sie gelten die Vorschriften zur Sozialversicherung Ihres Heimatlandes.
Wenn Sie steuerlich einem anderen Lande zuzurechnen sind und sich zusammenhängend bis zu 6 Monaten in Dänemark aufhalten (mit kurzen Wochenend- und Urlaubsaufenthalten außerhalb), betragen die Steuern 30 % des Bruttolohns einschl. des Wertes steuerpflichtiger Leistungen wie Übernahme von Reisespesen (Übernachtung und Verpflegung), jedoch ohne AM- und SP-Beiträge.
Der dänische Arbeitgeber führt die Steuern ab, bevor er Ihren formal zuständigen Arbeitgeber im Ausland bezahlt. Das dänische Unternehmen muss sich Angaben darüber beschaffen, wie hoch der Betrag im Rahmen der Zahlung ist, der als Lohn usw. anzusehen ist. Diese Art der Steuerzahlung ist als endgültig anzusehen, und Sie brauchen daher keine Steuererklärung einzusenden.
Statt 30 % an Steuern zu zahlen, können Sie auch nach den allgemeinen Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige Personen besteuert werden und somit Freibeträge für Ihre Aufwendungen geltend machen, die mit Ihrem Einkommen zusammenhängen.
Wenn Sie in Dänemark voll steuerpflichtig sind, erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen dänischen Vorschriften für voll steuerpflichtige Personen.
Bei der Steuerbehörde Ihrer Kommune hilft man Ihnen, wenn Sie Fragen bezüglich Steuern haben. Die Anschriften der Kommunen finden Sie unter www.danmark.dk, und weitere Informationen unter www.toldskat.dk. Unter "International" finden Sie auch in andere Sprachen übersetzte Informationen.
Wenn Sie noch mehr über Arbeitsmarktabgabe und Lohnsteuer erfahren möchten, wenden Sie sich an die zuständige Zoll- und Finanzbehörde.
Wenn Sie von einem Land ins andere umziehen wollen, ist es wichtig, sich zu erkundigen, welche Auswirkungen dies auf die Sozialversicherung (Krankengeld, Rente, Arbeitsunfallversicherung usw.) hat.
Es gibt eine ganze Anzahl internationaler Verträge über Sozialversicherung. Die Sozialbehörden des Heimatlandes können Auskunft über die Vorschriften geben, die für die Sozialversicherung während einer Tätigkeit in Dänemark von Bedeutung sind. Außerdem können Sie sich an folgende Anschrift wenden:
Dän. Sozial- und Krankenversicherungsamt
Internationale Abteilung
Landemærket 11
DK-1119 Kopenhagen K
Tel.: +45 33 95 50 00
www.dss.dk
Informationen zu den Vorschriften für Arbeitsgenehmigungen erhalten Sie bei:
Ausländerverwaltung
Ryesgade 53
DK-2100 Kopenhagen Ø
Tel.: +45 35 36 66 00
www.udlst.dk