Besteuerungsregeln in Dänemark
Diese Publikation wendet sich an Personen, die in Dänemark angestellt werden und hier Berufstätigkeit ausüben und gleichzeitig zu Deutschland engere Beziehungen unterhalten. Etwa Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, oder Personen, die für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten. Oder aber Personen, die für kürzere oder längere Dauer ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegen.
In der Publikation können Sie sich über die für die Zuordnung der Steuerpflicht geltenden Regeln informieren und darüber, wie in Dänemark die Steuern zu entrichten sind, darunter auch über die Einreichung der Steuererklärung.
Die Publikation sieht auch eine Kurzinformation über die Sozialversicherung in Dänemark vor.
Die Publikation bietet ferner einen kurzen Überblick über die Vorschriften für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, Freibeträge und abzugsfähiger Kosten (z.B. Personalvergünstigungen, Beförderungskosten, Zinsen etc.). Über diese Vorschriften können Sie in der Publikation "Steuern 2001" und in der Publikation "Über die Steuern, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegen" mehr erfahren.
Es gibt außerdem eine Anleitung zur Ausfüllung der Steuererklärung, die eine Beschreibung der Besteuerungsregeln vorsieht, und eine besondere Anleitung zur Ausfüllung der Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige.
Die Publikationen sind bei der kommunalen Finanzverwaltung kostenlos erhältlich und stehen Ihnen auch im Internet auf der Adresse www.toldskat.dk zur Verfügung.
Als Hauptregel gilt, daß in Dänemark bezogene Einkünfte aus der Ausübung von Berufstätigkeit hier zu versteuern sind.
Es sind jedoch zwei Umstände, die dafür entscheidend sind, ob die Steuern in Dänemark oder in Deutschland zu entrichten sind, und zwar einmal die Dauer und die Natur des Aufenthaltes in Dänemark und zum anderen die persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen des Arbeitgebers zu Dänemark.
Die persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen des Arbeitgebers zu Dänemark sind außerdem dafür entscheidend, ob die Steuern vom Arbeitgeber als Lohnsteuern einbehalten werden (sogenannte A-Steuern, die eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer sind), oder ob der Steuerpflichtige selbst die Steuern per Zahlschein zu entrichten hat (sogenannte B-Steuern), oder aber ob die Steuern in Deutschland zu entrichten sind.
Es wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.
Eine unbeschränkt steuerpflichtige Person hat in Dänemark sämtliche Einkünfte, die aus der Ausübung von Berufstätigkeit im In- und Ausland bezogen werden, zu versteuern.
Eine beschränkt steuerpflichtige Person dagegen hat in Dänemark nur die in Dänemark bezogenen Einkünfte zu versteuern.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Dänemark verlegen, um dort zu arbeiten, sind Sie im Regelfalle in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig.
Wenn Sie in Deutschland wohnen und von einem dänischen Arbeitgeber Einkünfte aus der Ausübung von Berufstätigkeit in Dänemark beziehen, sind Sie beschränkt steuerpflichtig und haben in Dänemark die hier bezogenen Einkünfte zu versteuern.
Personen, die in Dänemark ihren Wohnsitz haben, oder die sich für die Dauer von mindestens 6 Monaten ununterbrochen in Dänemark aufhalten, sind in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig.
Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht auch dann, wenn Sie innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten Ihren Aufenthalt unterbrochen haben, um sich für kurze Dauer in Deutschland oder im Ausland auf Urlaub o.ä. aufzuhalten.
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, daß die in Dänemark aus der Ausübung von Berufstätigkeit bezogenen Einkünfte hier zu versteuern sind, und zwar auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber in Dänemark nicht ansässig ist.
Personen, die in Dänemark nicht ansässig sind und sich nur für die Dauer von weniger als 6 Monaten in Dänemark aufhalten, um hier Arbeiten zu verrichten, sind in Dänemark beschränkt steuerpflichtig.
Wenn Sie zwischen Ihrem Wohnsitz in Deutschland und einer Arbeitsstätte in Dänemark pendeln, sind Sie im Regelfalle beschränkt steuerpflichtig.
Beschränkte Steuerpflicht bedeutet, daß die in Dänemark aus der Ausübung von Berufstätigkeit bezogenen Einkünfte hier zu versteuern sind, wenn Ihr Arbeitgeber ein dänisches Unternehmen ist oder aber ein ausländisches Unternehmen, das in Dänemark eine Betriebsstätte unterhält. Hat Ihr Arbeitgeber zu Dänemark keine pesönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen, sind Sie in bezug auf Ihre Einkünfte aus der in Dänemark ausgeübten Berufstätigkeit nicht beschränkt steuerpflichtig.
Wenn Sie für ein Unternehmen arbeiten, das in Dänemark ansässig ist oder in Dänemark eine Betriebsstätte unterhält, ist das Unternehmen in Dänemark als Arbeitgeber eingetragen und wird für die Einbehaltung der Lohnsteuern sorgen.
Unter Betriebsstätte ist zu verstehen eine feste Geschäftseinrichtung, von der aus der Unternehmensbetrieb ausgeübt wird, etwa eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte oder eine Werkstätte.
Ist vom Arbeitgeber in Dänemark einer Person, der in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, Vertretungsbefugnis erteilt worden, so erfolgt die Einbehaltung der Lohnsteuern durch den Vertretungsberechtigten.
Hat der Arbeitgeber zu Dänemark keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen, so sind Sie selbst zur Entrichtung der nach geltendem Recht in Dänemark zu zahlenden Einkommenssteuern verpflichtet. Hierüber können Sie im Abschnitt "Steuerpflicht" mehr erfahren.
Als Hauptregel gilt, wie bereits erwähnt, daß Dänemark als Arbeitsstaat das Besteuerungsrecht hat.
Wenn Sie zwischen Ihrem Wohnsitz in Deutschland und einer Arbeitsstätte in Dänemark pendeln, müssen Sie somit in Dänemark Steuern zahlen.
Von den meisten Ländern – darunter auch der Bundesrepublik Deutschland – wird das sogenannte Globaleinkommensprinzip zugrunde gelegt, worunter zu verstehen ist, daß man in dem Land, in dem man seinen Wohnsitz hat, sämtliche Einkünfte zu versteuern hat, und zwar unabhängig davon, ob die Einkünfte im Wohnsitzstaat verdient sind oder nicht.
Um zu vermeiden, daß Einkünfte sowohl vom Wohnsitzstaat als auch vom Arbeitsstaat besteuert werden, ist ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen worden, in dem u.a. festgelegt wird, welchem von den beiden Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht zu den Einkünften zusteht.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hat der Staat, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, zu den Einkünften das Besteuerungsrecht.
In der folgenden Situation werden die Einkünfte jedoch in Deutschland besteuert:
Die Ermittlung der 183 Tage erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher Aufenthaltstage in Dänemark. So werden für die Hin- und Zurückfahrt ganze Tage mitgezählt, ebenso wie auch Arbeitstage, an denen ununterbrochen aber ohne Übernachtung in Dänemark gearbeitet wird, und freie Tage und Gutzeiturlaubstage, die in Dänemark verbracht werden, mitgezählt werden.
Es sind nur wenige Situationen, in denen Sie in Dänemark als Arbeitsstaat der Besteuerung nicht unterliegen. In diesen Situationen erfolgt die Besteuerung statt dessen in Deutschland.
Die Regeln können wie folgt zusammengefaßt werden:
Wohnsitz | Dänischer Arbeitgeber | Deutscher Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Dänemark | Deutscher Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Dänemark |
Sie wohnen und arbeiten in Dänemark | Lohnsteuern in Dänemark | Lohnsteuern in Dänemark | B-Steuern in Dänemark |
Sie wohnen in Deutschland, halten sich aber ununter-brochen für die Dauer von mindestens 6 Monaten und mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in Dänemark auf | Lohnsteuern in Dänemark | Lohnsteuern in Dänemark | B-Steuern in Dänemark |
Sie wohnen in Deutschland, halten sich aber mit Unterbrechungen für die Dauer von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in Dänemark auf | Lohnsteuern in Dänemark | Lohnsteuern in Dänemark | Steuervorauszahlung in Deutschland |
Sie wohnen in Deutschland, halten sich aber für die Dauer von maximal 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in Dänemark auf, und es handelt sich bei dem Arbeitsver-hältnis nicht um ein Leiharbeits-verhältnis | Lohnsteuern in Dänemark | Lohnsteuern in Dänemark | Steuervorauszahlung in Deutschland |
Beispiel:
Peter Schmidt wird in der Zeit vom 1/1 - 15/4 in Dänemark bei einem dänischen Arbeitgeber angestellt. Er hält sich für die Dauer von weniger als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und auch für die Dauer von weniger als 6 Monaten in Dänemark auf. Da aber Peter Schmidt von einem dänischen Arbeitgeber angestellt ist, unterliegt er in Dänemark der beschränkten Steuerpflicht. Der dänische Arbeitgeber wird deshalb vom Arbeitslohn nach den in Dänemark geltenden Regeln die Lohnsteuern einbehalten.
Beispiel:
Peter Schmidt arbeitet in der Zeit vom 1/3 - 1/9 in Dänemark. Sein deutscher Arbeitgeber hat in Dänemark eine Zweigniederlassung. Peter Schmidt fährt übers Wochenende ein paarmal nach Deutschland. Er hat sich zwar für die Dauer von 6 Monaten in Dänemark aufgehalten, jedoch weniger als 183 Tage. Sein Arbeitgeber unterhält aber in Dänemark eine Betriebsstätte, und Peter Schmidt unterliegt wegen seines ununterbrochenen Aufenthaltes in Dänemark hier der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Arbeitgeber hat deshalb vom Arbeitslohn nach den in Dänemark geltenden Regeln die Lohnsteuern einzubehalten.
Beispiel:
Peter Schmidt wird von seinem deutschen Arbeitgeber (der in Dänemark keine Betriebsstätte unterhält) in der Zeit 15/1 - 1/6 bzw. 1/10 - 15/12 nach Dänemark entsandt. In der Zeit 2/6 - 30/9 hat er in Deutschland gearbeitet und Urlaub gemacht. Peter Schmidt hat sich für die Dauer von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in Dänemark aufgehalten. Er hat sich aber nicht während eines Zeitraums von 6 Monaten ununterbrochen in Dänemark aufgehalten. Deshalb unterliegt Peter Schmidt in Dänemark nicht der unbeschränkten Steuerpflicht. Da der Arbeitgeber in Dänemark keine Betriebsstätte unterhält, ist Peter Schmidt in Dänemark auch nicht beschränkt steuerpflichtig. Seine vom dänischen Arbeitgeber bezogenen Einkünfte werden deshalb in Deutschland besteuert.
Wenn Sie in Deutschland wohnen, in Dänemark eine feste Anstellung haben und regelmäßig zwischen Deutschland und Dänemark pendeln, sind Sie Grenzgänger.
Bis zum 1. Januar 1997 galten hier besondere Regeln, und für diejenigen, die spätestens an diesem Tag Grenzgänger geworden sind, werden diese Regeln insoweit, als die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, aufrechterhalten.
Die von einer Person, die in Deutschland ansässig ist und in Dänemark seine Berufstätigkeit ausübt, bezogenen Einkünfte werden in Deutschland besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar:
Sie haben in Deutschland Ihren Wohnsitz;
die Einkünfte entstammen einer persönlichen Daueranstellung (Ihrer Hauptbeschäftigung);
die Arbeiten werden für denselben Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Monaten verrichtet – diese Bedingung mußte spätestens am 30. Juni 1997 erfüllt sein;
Sie übernachten mindestens einmal der Woche in Ihrer ständigen Wohnstätte in Deutschland.
Grenzgänger, die von den besonderen Regeln nicht erfaßt sind, vgl. vorstehend, werden in Dänemark in der gleichen Art und Weise wie andere ausländische Arbeitnehmer besteuert.
Das bedeutet, daß Sie, wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben und in Dänemark einen Dauerarbeitsplatz haben und somit zwischen Deutschland und Dänemark pendeln, in Dänemark von den hier bezogenen Einkünften besteuert werden, weil Sie in Dänemark der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, aber aus der Ausübung von Berufstätigkeit in Dänemark einen Großteil Ihrer Einkünfte beziehen, können Sie unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse und Familienverhältnisse die gleichen Freibeträge und abzugsfähige Kosten geltend machen, die Personen zustehen, die in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. So z.B. Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung, Zinsaufwendungen, Unterhaltszahlungen an Kinder und Einzahlungen auf private Rentenversicherungen u.a.m. Näheres hierüber können Sie im Abschnitt "Freibeträge und abzugsfähige Kosten, die von Arbeitnehmern geltend gemacht werden können" und im Abschnitt "Sonstige Freibeträge" nachlesen. Voraussetzung ist, daß Sie aus persönlich verrichteten Arbeiten in Dänemark steuerpflichtige Einkünfte beziehen, die einen Anteil von mindestens 75% Ihrer gesamten Einkünfte eines Einkommensjahres (Kalenderjahres) ausmachen. Beim zuständigen Finanzamt können Sie hierüber mehr erfahren.
Neben Einkommenssteuern von den aus der Ausübung von Berufstätigkeit in Dänemark bezogenen Einkünften wird in Dänemark ein sogenannter Arbeitmarktbeitrag (AM-Beitrag) erhoben, der zur Deckung der Aufwendungen der öffentlichen Hand für Arbeitslosengeld, Vorruhestandszahlungen, Aktivierung von Arbeitslosen u.a.m. dienen.
Durch die Zahlung von Arbeitsmarktbeitrag wird jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet.
Zusammen mit den Einkommenssteuern und dem AM-Beitrag wird ein Beitrag für den sogenannten Besonderen Rentenversicherungsfonds (Særlig Pensionsopsparing - SP) einbehalten.
Die Festsetzung des AM-Beitrages erfolgt jährlich. Im Jahre 2001 beträgt der Beitragssatz 8%, welcher Betrag laufend zusammen mit den Lohnsteuern erhoben wird. Der AM-Beitrag wird vom Arbeitgeber zusammen mit den Lohnsteuern einbehalten. Auch von dem Wert von näher bestimmten Personalvergünstigungen, die als Arbeitseinkommen gelten, wird AM-Beitrag erhoben. Es handelt sich dabei um die Zurverfügungstellung von Dienstwagen, freies Telefon und freie Unterkunft und Verpflegung.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß von dem von einem dänischen Arbeitgeber ausgezahlten Arbeitslohn AM-Beitrag einzubehalten ist.
Sind Sie in Dänemark nur beschränkt steuerpflichtig, ist nur von dem Teil des Arbeitslohns AM-Beitrag zu entrichten, der sich auf Dänemark bezieht.
Ist Ihr Arbeitgeber in Dänemark nicht ansässig und unterhält er in Dänemark keine Betriebsstätte, so ist kein AM-Beitrag einzubehalten.
Davon abgesehen, daß die Ausübung der Berufstätigkeit im Auftrage eines dänischen Arbeitgebers zu erfolgen hat und daß im übrigen in Dänemark die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht gegeben sein muß, ist die Verpflichtung zur Zahlung von AM-Beitrag eine Folge der EG-Regeln über die Sozialversicherung. So ist zwischen Deutschland und Dänemark ein entsprechendes Abkommen über die Sozialversicherung geschlossen.
Sind Sie von der Sozialversicherungsregelung in Deutschland erfaßt, können Sie durch Vorlage entsprechender Dokumentation Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von AM-Beiträgen in Dänemark erzielen. Für diesen Zweck gibt es ein besonderes Formblatt, E 101, das in den Geschäftsstellen der Sozialversicherung erhältlich ist.
Vom Arbeitgeber wird neben Lohnsteuern und AM-Beitrag für den Besonderen Rentenversicherungsfonds (SP) ein Beitrag in Höhe von 1% des Arbeitslohnes einbehalten. Von Jugendlichen, die noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet haben, und Senioren, die über 67 Jahre alt sind, wird kein SP-Beitrag gezahlt.
Die Vorschriften über die Beitragserhebung u.a.m., darunter auch über die eventuelle Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Beitrag, entsprechen denen, die für die Erhebung von AM-Beitrag maßgebend sind. Vgl. die Ausführungen des Abschnitts "Arbeitsmarktbeitrag – AM-Beitrag".
Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Arbeitslosengeld und Rentenzahlungen sind steuerpflichtiges Einkommen. Der Wert von Personalvergünstigungen wird Lohneinkommen gleichgestellt.
Unter Personalvergünstigungen sind Vergünstigungen zu verstehen, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, ob ganz oder teilweise, und die Sie privat nutzen können. Personalvergünstigungen werden aufgrund des Verkehrswertes besteuert.
Für eine ganze Reihe von Personalvergünstigungen gibt es besondere Regeln dafür, wie die Ermittlung des Wertes zu erfolgen hat. So z.B. für Dienstwagen, freies Telefon, freie Wohnung, freie Yacht, freie Unterkunft und Verpflegung, bezahlte Fernseh- und Rundfunkgebühren, Personaldarlehen und die Entnahme von Waren aus den Eigenumsätzen. Über Personalvergünstigungen können Sie in den Publikationen, die eingangs in der vorliegenden Publikation erwähnt sind, mehr erfahren.
Der Arbeitgeber kann unter besonderen Bedingungen Beförderungs- und Fahrtkosten, die in Verbindung mit der Ausübung Ihrer Berufstätigkeit entrichtet werden (Beförderung/Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch ausgenommen. Vgl. die Ausführungen des Abschnitts "Beförderung"), steuerfrei erstatten. Die Ermittlung der Kostenerstattung erfolgt unter Zugrundelegung von Pauschsätzen. Werden Ihre Fahrtkosten vom Arbeitgeber statt dessen "nach Beleg", d.h. gegen Vorlage entsprechender Dokumentation, erstattet, ist der Betrag ebenfalls steuerfrei. Über die entsprechenden Regeln können Sie in der Publikation "Steuerfreie Erstattung von Beförderungs- und Fahrtkosten" mehr erfahren.
Eine Reihe von Kosten in Verbindung mit der Ausübung von Berufstätigkeit ist für den Arbeitnehmer abzugsfähig.
Für Arbeitnehmer, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind im Regelfalle nur Kosten, die sich auf die aus der Ausübung von Berufstätigkeit bezogenen, zu versteuernden Einkünfte beziehen, abzugsfähig.
Folgende Kosten, die sich auf die Ausübung von Berufstätigkeit beziehen, sind abzugsfähig:
Beförderung
Beförderungs- und Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind abzugsfähig. Für die ersten 24 km am Tag (hin und zurück, d.h. 2 x 12 km) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten nicht abzugsfähig. Die abzugsfähigen Beförderungskosten werden je Arbeitstag zu einem km-Satz ermittelt, der jährlich festgelegt wird (der Satz beträgt 2001: DKK 1,58 für jeden gefahrenen Kilometer bei Gesamtfahrstrecken von 25 – 100 km einschl., bzw. DKK 0,79 für jeden gefahrenen Kilometer bei Gesamtfahrstrecken von mehr als 100 km). Die Entfernung wird als der übliche Transportweg mit Auto ermittelt, und zwar unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird.
Falls Sie in Deutschland wohnen, können Sie Ihre Beförderungskosten zwischen Ihrem Wohnsitz in Deutschland und Ihrer Arbeitsstätte in Dänemark unter Zugrundelegung der obigen Pauschsätze steuerlich geltend machen.
Falls der übliche Transportweg eine Fährstrecke beinhaltet, gibt es besondere Regeln. Beim zuständigen Finanzamt können Sie hierüber Näheres erfahren.
Arbeitslosenversicherung und Beiträge zu Berufsverbänden
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Berufsverbänden können von Arbeitnehmern, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, steuerlich geltend gemacht werden, Beiträge zu Berufsverbänden jedoch nur dann, wenn Gegenstand des Berufsverbandes die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder ist und die Beiträge vom Berufsverband beim zuständigen Finanzamt steuerlich angemeldet werden. Arbeitnehmer, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, können die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich nicht geltend machen.
Sonstige abzugsfähige Kosten, die von Arbeitnehmern geltend gemacht werden können
Kosten darüber hinaus, die für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit notwendig gewesen sind, z.B. für den Arbeitgeber verauslagte Beträge, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden, können vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden. Abzugsfähige Beträge dieser Art können erst ab einer unteren Grenze (DKK 4.400 im Jahre 2001) geltend gemacht werden.
Es gibt darüber hinaus die folgenden Freibeträge:
Freibetrag für verheiratete Personen, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beziehen.
Freibetrag (sogenannter Grenzgänger-Freibetrag) für Personen, die von Einkünften aus persönlich verrichteten Arbeiten im Rahmen eines Dienst- oder Anstellungsverhältnisses beschränkt steuerpflichtig sind und zum Ende des Einkommensjahres verheiratet sind und mit ihrem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung teilen, soweit nicht der Ehegatte durch die Einräumung eines Freibetrages in Dänemark eine Steuerermäßigung erzielt hat.
Der Freibetrag beträgt 2001 DKK 33.400 und kann das steuerpflichtige Einkommen nicht übersteigen. Falls der Einkommenszeitraum 12 Monate unterschreitet, kann maximal ein Freibetrag in Höhe von 1/12 des fraglichen Betrages für jeden angebrochenen Monat, in dem die Steuerpflicht besteht, geltend gemacht werden.
Mehraufwendungen für Lebensunterhalt (Techniker-Freibetrag)
Wenn Sie von Ihrem deutschen Arbeitgeber nach Dänemark entsandt worden sind und von vornherein feststeht, daß Sie sich nur im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das sich auf maximal drei Jahre erstreckt, in Dänemark aufhalten, können Sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Einräumung eines entsprechenden Freibetrages wegen Mehraufwendungen für Lebensunterhalt einreichen. So z.B. typischerweise wenn Sie in Verbindung mit einem konkreten Auftrag nach Dänemark entsandt worden sind. Ein solcher Freibetrag kann sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen eingeräumt werden.
Der Freibetrag beträgt jährlich DKK 8.000 zzgl. eines Aufschlages von 5% des Bruttoeinkommens und kann nur für die Dauer von 2 Jahren vom Zeitpunkt des Eintretens der Steuerpflicht eingeräumt werden. Der Freibetrag wird nur dann eingeräumt, wenn Sie während des Aufenthaltes in Dänemark weiterhin Ihre Lohneinkünfte direkt von Ihrem deutschen Arbeitgeber beziehen.
Doppelte Haushaltsführung
Wenn Sie verheiratet sind und vorübergehend in Dänemark Ihren Wohnsitz haben und hier Ihre Berufstätigkeit ausüben und gleichzeitig in Deutschland einen Familienwohnsitz unterhalten, wird Ihnen für doppelte Haushaltsführung ein Freibetrag eingeräumt, soweit Sie in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Freibetrag wird für die ersten 24 Monate Ihres Aufenthaltes in Dänemark für nachgewiesene Mehraufwendungen eingeräumt oder aber in Form eines Pauschbetrages von wöchentlich DKK 400.
Zinsaufwendungen
Fällige Zinsaufwendungen können steuerlich abgesetzt werden, wenn Sie in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Beiträge und Prämienzahlungen für Rentenversicherungen
Vom Arbeitgeber entrichtete Beiträge für Rentenversicherungen können steuerlich nicht abgesetzt werden. Prämien für Rentenversicherungen, die nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses geschlossen sind, können nur von Personen, die in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, steuerlich abgesetzt werden und nur dann, wenn die fraglichen Einzahlungen sich auf eine in Dänemark geschlossene Versicherung beziehen. Das Recht, solche Beiträge steuerlich abzusetzen, steht Personen, die in Dänemark der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, nicht zu.
Wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, aber den überwiegenden Teil Ihrer gesamten Einkünfte in Dänemark beziehen, können Sie Aufwendungen, die in persönlichen Verhältnissen und Familienverhältnissen begründet sind, in gleicher Art und Weise wie Personen, die in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, steuerlich absetzen. Daß bedeutet, daß Sie Zinsaufwendungen, Unterhaltszahlungen, Einzahlungen auf Rentenversicherungen und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung u.a.m. steuerlich absetzen können. Vgl. außerdem die Ausführungen über Grenzgänger des Abschnitts "Gegenwärtig geltende Regeln".
Die Besteuerung von in Dänemark bezogenen Lohneinkünften erfolgt dadurch, daß vom Arbeitgeber ein Teil der Einkünfte – die Lohnsteuern – einbehalten wird, bevor der Arbeitslohn zur Auszahlung kommt.
Was müssen Sie selbst unternehmen
Wenn Sie in Dänemark Arbeit bekommen, müssen Sie sich so schnell wie möglich mit dem zuständigen Finanzamt in der Gemeinde, in der Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, in Verbindung setzen.
Steuernummer
Sie benötigen eine persönliche dänische Steuernummer, die sogenannte Cpr.Nr., die Sie bei der kommunalen Finanzverwaltung anfordern können.
Entsprechende Dokumentation, der vollständige Namensangabe und Staatsangehörigkeit zu entnehmen sind, ist vorzulegen.
Die persönliche Steuernummer ist notwendig, weil sie in der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers für die Einbehaltung der Lohnsteuern u.a.m. Verwendung findet.
Lohnsteuerkarte
Wenn Sie bei einem dänischen Arbeitgeber (oder bei einem deutschen oder ausländischen Arbeitgeber, der in Dänemark eine Betriebsstätte unterhält) Arbeit bekommen, benötigen Sie eine Lohnsteuerkarte, die beim Arbeitgeber abzugeben ist. Die Einbehaltung der Lohnsteuern erfolgt aufgrund der in der Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen. Der einbehaltene Betrag, die A-Steuern, wird als Steuervorauszahlung an das zuständige Finanzamt abgeführt. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird festgestellt, ob die im Laufe des Jahres einbehaltenen Lohnsteuern den auf den Jahresarbeitslohn entfallenden Jahreslohnsteuern entsprechen.
Das erste Jahr, in dem Sie in Dänemark der Steuerpflicht unterliegen, müssen Sie selbst bei der kommunalen Finanzverwaltung die erforderlichen Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen einreichen. Erst danach kann von der Finanzverwaltung die Höhe der zu entrichtenden Steuern bestimmt und eine möglichst genaue Lohnsteuerkarte angefertigt werden.
In den Folgejahren werden Sie im Monat November ein amtliches Formblatt zur Steuervoranmeldung mit einer Lohnsteuerkarte für das kommende Jahr erhalten. Über das Formblatt zur Steuervoranmeldung und über die Möglichkeiten, Änderungen der Steuervorauszahlungen vorzunehmen und eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt zu bekommen, können Sie in der Publikation "Steuern 2001 - Arbeitnehmer" mehr erfahren.
Nach Ablauf des ersten Einkommensjahres müssen Sie beim zuständigen Finanzamt in Dänemark eine Steuererklärung einreichen. Über die Steuererklärung können Sie im Abschnitt "Steuererklärung" mehr erfahren.
Hat der Arbeitgeber keine persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu Dänemark, d.h. unterhält er in Dänemark keine Betriebsstätte, werden von Ihren in Dänemark bezogenen Einkünften keine A-Steuern einbehalten. Falls Sie in Dänemark Ihre Einkünfte zu versteuern haben – etwa weil Sie in Dänemark ansässig sind oder sich in Dänemark für die Dauer von mehr als 183 Tagen aufgehalten haben – müssen Sie selbst die Steuern entrichten. In diesem Fall handelt es sich bei dem Arbeitslohn u.a.m. um sogenanntes B-Einkommen. Die Ermittlung der Steuern erfolgt aufgrund der von Ihnen in der Steuererklärung gemachten Angaben. Die Steuern werden als B-Steuern bezeichnet und sind in 10 monatlichen Ratenzahlungen vom Januar bis Mai und vom Juli bis November zu entrichten.
Die Beiträge werden laufend zusammen mit den Lohnsteuern von Ihrem Arbeitgeber einbehalten. Bei der Auszahlung des Arbeitslohnes bekommen Sie einen Lohnzettel, dem die einbehaltenen Beträge zu entnehmen sind.
Die Ermittlung der Steuern erfolgt aufgrund des im Laufe eines Kalenderjahres verdienten Einkommens. Im März/April geht Ihnen mit der Post eine Steuererklärung zu, in der die im abgelaufenen Jahr bezogenen Einkünfte und Freibeträge sowie steuerlich abzugsfähige Kosten eingetragen sind.
In der Steuererklärung sind normalerweise die Zahlen eingetragen, von denen das Finanzamt Kenntnis hat. Sie müssen überprüfen, ob die eingetragenen Daten mit den von Ihnen bezogenen Einkünften unter Berücksichtigung von Freibeträgen und abzugsfähigen Kosten im Einklang stehen. Sind die Zahlen richtig, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Sind die Zahlen aber falsch, oder fehlen einige Zahlen, so müssen Sie die richtigen Zahlen in die Steuererklärung eintragen, die dann spätestens am 1. Mai an das zuständige Finanzamt zurückzuschicken ist.
Falls Sie aus Deutschland weiterhin Arbeitseinkommen beziehen, in Deutschland Grundbesitz haben oder Bankkonten unterhalten, müssen Sie außerdem eine besondere Unterlage, die "Steuererklärung für ausländisches Einkommen", ausfüllen.
Im Jahre der Umsiedelung nach Dänemark ist jedoch Arbeitseinkommen, das Sie vor dem Zuzug verdient haben, in der dänischen Steuererklärung nicht aufzuführen.
Vergessen Sie nicht, auch in Deutschland eine Steuererklärung einzureichen.
Die Mitteilung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich wird dem Steuerpflichtigen normalerweise gemeinsam mit der Steuererklärung zugestellt. Oder aber die Mitteilung geht dem Steuerpflichtigen nach Einreichung der Steuererklärung zu.
Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird festgestellt, ob Sie in einem Kalenderjahr zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt haben. Haben Sie zu viel bezahlt, so wird Ihnen der Mehrbetrag zurückgezahlt. Haben Sie zu wenig bezahlt, müssen Sie zum Ausgleich des Minderbetrages Steuerrestzahlungen leisten.
Dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist außerdem die Höhe der geleisteten AM-Beiträge und SP-Beiträge zu entnehmen.
Wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind und somit nur das in Dänemark verdiente Arbeitseinkommen hier zu versteuern haben, müssen Sie ein besonderes amtliches Formblatt, die "Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige", ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Das Formblatt ist spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres einzureichen, und eine entsprechende Mitteilung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich wird Ihnen nachträglich zugestellt werden. Eine besondere Anleitung zur Ausfüllung der Steuererklärung, "Steuern – beschränkt Steuerpflichtige", die jährlich publiziert wird, ist beim zuständigen Finanzamt erhältlich.
Beschränkt Steuerpflichtige, die den Voraussetzungen für die Besteuerung nach den für Grenzgänger geltenden Regeln genügen, müssen außerdem ein besonderes Formblatt ausfüllen, das "Ergänzungsblatt zur Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige".
Wenn Sie bei einem deutschen Unternehmen angestellt sind und im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses für ein dänisches Unternehmen in Dänemark Arbeiten verrichten, unterliegen Sie ab dem ersten Tag der Besteuerung in Dänemark.
Arbeitsverhältnisse, bei denen Sie vom dänischen Unternehmen weder angestellt noch entlohnt werden, bei denen aber das Recht, die Arbeit zu leiten und zu verteilen und die Verantwortung bzw. die mit dem Arbeitsergebnis verbundene Gefahr beim dänischen Unternehmen liegt, dem Ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird, werden als Leiharbeitsverhältnisse bezeichnet.
Wenn Sie sich für die Dauer von maximal 6 Monaten in Dänemark aufhalten (durch kurze Wochenend- und Ferienaufenthalte außerhalb Dänemarks unterbrochen), machen die Steuern 30% des Bruttoarbeitslohns, einschl. des Wertes von steuerpflichtigen Vergünstigungen wie z.B. freie Unterkunft und Verpflegung, aus.
Die Steuern werden vom dänischen Arbeitgeber vor der Entrichtung von Zahlungen an Ihren deutschen Arbeitgeber einbehalten.
Wenn Sie sich für die Dauer von mehr als 6 Monaten in Dänemark aufhalten, unterliegen Sie dagegen in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht und haben nach den in Dänemark geltenden allgemeinen Regeln A-Steuern und AM- und SP-Beiträge zu zahlen. Vgl. die Abschnitte "Unbeschränkte Steuerpflicht" und "Sozialversicherung".
Wenn Sie aufgrund eines hochbezahlten Arbeitsverhältnisses bei einem dänischen Arbeitgeber für einen vertraglich festgelegten Zeitraum von 6 – 36 Monaten in Dänemark der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, können Sie an Stelle der üblichen Einkommenssteuern Bruttosteuern in Höhe von 25% des Gehalts zahlen. Dafür können Sie aber steuerliche Freibeträge und abzugsfähige Kosten nicht geltend machen.
Für die Inanspruchnahme der Regelung müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
Neben Bruttosteuern in Höhe von 25% sind nach den allgemeinen Regeln AM- und SP-Beiträge zu entrichten. Vgl. den Abschnitt "Sozialversicherung".
Informationen über Steuern sind bei der kommunalen Finanzverwaltung erhältlich. Entsprechende Informationen stehen Ihnen auch im Internet auf der Adresse www.toldskat.dk zur Verfügung.
Möchten Sie über die Einbehaltung von AM-Beiträgen und Lohnsteuern mehr erfahren, wenden Sie sich bitte an die zuständige obere Zoll- und Finanzbehörde.
Haben Sie zur Sozialversicherungsregelung in Verbindung mit der Ausübung von Berufstätigkeit in Dänemark Fragen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sozialversicherungsbehörde in Deutschland. In Dänemark können Sie sich außerdem anwenden
Den sociale Sikringsstyrelse (Sozial- und Krankenversicherungsamt)
International afdeling
Landemærket 11DK-1119 Kopenhagen
Tel.: +45 33 95 50 00
www.dss.dk
Informationen über die Vorschriften für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung fordern Sie bitte bei dem
Udlændingestyrelsen (Ausländeramt)
Ryesgade 53
DK-2100 Kopenhagen Ø
Tel.: +45 33 36 66 00
www.udlst.dk
anwenden.