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Freie Kost und Logis

Kost und Logis, die von Ihrem Arbeitgeber gestellt wird, müssen Sie versteuern - ganz gleich, ob diese während einer Geschäftsreise oder im Zusammenhang mit einem vorübergehenden Einsatzort zur Verfügung gestellt wird.

Kaffee, Tee, Obst am Arbeitsplatz und Zuschuss zu Kantinenverpflegung sind steuerfrei.

  • Ist der Wert von Kost und Logis nicht in Feld 11 Ihres Steuerbescheids angegeben, müssen Sie diesen selbst in Feld 15 eintragen. 
  • Liegen Ihre Ausgaben für Kost und Logis im Normalbereich, dann können Sie die unten angeführten Sätze verwenden, um den Wert von freier Kost und Logis auszurechnen. 

Für weitere juristische Informationen siehe Unsere juristischen Informationen .